Energiesammelgesetz und Drittmengenabgrenzung: Ab 1. Januar 2021 wird es ernst!
Die Zeit drängt: Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Energiesammelgesetz (EnSaG) schreibt EEG-umlagebefreiten Unternehmen bis Ende 2020 die verpflichtende Drittmengenabgrenzung vor. Doch worum geht es dabei eigentlich und wen betrifft die Gesetzesänderung überhaupt? Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen und verraten, wie man selbst noch Vorteile aus der Regelung ziehen kann.
Inhalt
Was ist das Energiesammelgesetz?
Bei dem Energiesammelgesetz (EnSaG) handelt es sich um ein am 21. Dezember 2018 in Deutschland Kraft getretenes Artikelgesetz, das zahlreiche energierechtliche Gesetze und Verordnungen ändert. Die wohl wichtigsten Anpassungen betreffen dabei das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ziel der Anpassung soll sein, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern sowie Wettbewerb und Innovation zu fördern. Eine wichtige Änderung, die viele Unternehmen betreffen dürfte, regelt die so genannte „Drittmengenabgrenzung“.
Diese Drittmengenabgrenzung sorgt bei vielen stromintensiven Unternehmen nun für Unsicherheit. Wir klären auf. Wer ist betroffen, was ist zu tun?
Was ist Drittmengenabgrenzung?
Mit der Drittmengenabgrenzung regelt der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abgrenzung von selbst verbrauchtem und an Dritte weitergegebenen Strom. Die neue Vorschrift sieht vor, dass bestimmte Stromverbräuche Dritter nicht nur abgegrenzt, sondern dem Stromverbrauch eines Letztverbrauchers zugeordnet werden können müssen. Das bedeutet, dass die von der EEG Umlage befreiten stromintensiven Unternehmen auf ihrem Betriebsgelände künftig auch den Stromverbrauch von Dritten gesondert erfassen müssen. Diese Dritten müssen die EEG Umlage bezahlen und können künftig nicht mehr im „Windschatten“ des EEG-umlagebefreiten Unternehmens kostengünstigen Strom aus Eigenerzeugung mit beziehen.
Drittabnehmer können zum Beispiel Kantinen- oder Imbissbetreiber auf dem Werksgelände sein. Aber auch Betreiber von Mobilfunkmasten, Getränkeautomaten oder Reinigungsunternehmen. Eben alle eigenständigen Unternehmen, die auf dem Werksgelände mit dem Strom des EEG-umlagebefreiten Unternehmens beliefert werden. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Bagatellmengen, also beispielsweise der Stromverbrauch von beschäftigen Reinigungsfirmen, nicht erfasst werden müssen. Das Problem allerdings: Es ist im Gesetz keine klare Grenze gesetzt, welche Menge als Bagatellmenge gilt.
Welche Unternehmen sind von der Drittmengenabgrenzung betroffen?
Von der Drittmengenabgrenzung betroffen sind alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung nutzen. Denn für diesen selbst verbrauchten Strom sind sie ganz oder teilweise von der EEG-Umlage, die ansonsten bei jedem Verbrauch von Strom zu entrichten ist, befreit. Es sind aber auch Unternehmen betroffen, die die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) oder die Begrenzung der Netzumlagen beanspruchen. Da es sich um ein Verbrauchsprivileg handelt, nimmt es der Gesetzgeber nun sehr genau: Es muss der eindeutige mess- und eichrechtskonforme Nachweis im gemessenen 15-Minuten-Takt erbracht werden, dass der Strom auch wirklich ausschließlich vom Stromerzeuger selbst verbraucht wurde. Alle Drittverbraucher dieses Stroms müssen die volle EEG-Umlage zahlen. Daher sind diese Drittmengen zu ermitteln, also vom Gesamtverbrauch „abzugrenzen“.
Was ist zu tun?
Alle betroffenen Unternehmen müssen nun dafür Sorge tragen, dass die Verbräuche Dritter auf ihrem Betriebsgelände genau erfasst werden. Noch darf geschätzt werden, ab 1. Januar 2021 ist dann endgültig Schluss damit. Eine Ausnahme gibt es nach dem Stichtag nur dann, wenn die Erfassung der Drittverbräuche wirtschaftlich nicht zumutbar umzusetzen ist. Was genau das aber wieder bedeutet, lässt der Gesetzgeber offen. Es ist davon auszugehen, dass die Putzkolonne, die allabendlich an verschiedenen Steckdosen in Büros ihre Staubsauger mit Strom versorgt, noch zu den Bagatellfällen zählt. Die BNetzA will zu den Bagatellfällen noch im 1. Quartal 2020 eine Art Whitelist veröffentlichen, die Beispielkonstellationen auflistet.
Nach der Pflicht folgt die Kür
Doch mit der Erfassung der Drittmengenabgrenzung allein ist es nicht getan: Die durch die Pflichtmessungen erhobenen Daten können einen wertvollen Beitrag bei der Effizienzsteigerung in Sachen Energieverbrauch und damit auch Kosten- und CO2-Reduktion darstellen. Grundlage hierfür ist neben einer detaillierten Verbrauchsdatenerfassung die Sammlung und Aufbereitung der Daten über ein Energie-Management-Portal. So lassen sich Verbräuche und ihre zeitlichen und räumlichen Zusammenhänge nicht nur grafisch übersichtlich darstellen. Die systematische Aufbereitung kann helfen, Betriebsabläufe zu optimieren, Kosten zu senken und last but not least, nachhaltiger zu wirtschaften.
So hat das Energiesammelgesetz neben all den lästigen Verpflichtungen auch was Gutes: Wenn also die Pflicht die Unternehmen ohnehin schon zwingt, Drittmengenverbräuche künftig klar zu erfassen, warum nicht gleich die Gelegenheit nutzen und die Erfassung der Daten sinnvoll auch für sich selbst einzusetzen?
Viel Zeit bleibt nicht mehr, die Chance zu Handeln ist jetzt!